§ 37 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung

Soweit in den §§ 32 bis 36 nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126, 128 und 132 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen …