(1) 1Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach § 40 Absatz 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen auszugestalten ist.
2Dieser darf umfassen:
- 1. die Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen,
- 2. die Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie
- 3. die Häufigkeit und den Zeitraum der Behälterleerungen.