(3) Die nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen können zusätzlich zu den Inhalten nach Absatz 2 insbesondere die folgenden Inhalte enthalten:
- 1. Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die sich aus der Durchführung der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnungen ergeben,
- 2. Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Festlegung bestimmter Beträge, welche die Systeme bei der Bemessung ihrer Beteiligungsentgelte aufgrund der Recyclingfähigkeit sowie der Verwendung von Rezyklaten in Verpackungen nach § 26 Absatz 1 zu berücksichtigen haben,
- 3. Vorgaben zur Zuständigkeit, zum Verfahren sowie inhaltliche Anforderungen bei der Entscheidung über die Verwendung von Geldern, welche aufgrund der ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte nach § 26 Absatz 1 von den Herstellern zu zahlen sind.