(2) 1Die zuständige Landesbehörde erteilt einem System auf Antrag innerhalb einer Frist von 18 Wochen ab Vorliegen aller für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen die Zulassung für das jeweilige Land, wenn das System
- 1. im betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind und die zu diesem Zweck erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere Vereinbarungen mit Vertreibern, Behörden oder Dritten, getroffen wurden, die im Auftrag des Systems die Abfallbewirtschaftung durchführen,
- 2. mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 27 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
- 3. über die notwendigen Sortier- und Recyclingkapazitäten verfügt, um sicherzustellen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle einer Vorbehandlung und einem hochwertigen Recycling unterzogen werden,
- 4. finanziell leistungsfähig ist,
- 5. geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle zur Bewertung seiner Finanzverwaltung nach Absatz 5 Satz 2 eingerichtet hat,
- 6. eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit nach Absatz 4 geleistet hat und
- 7. mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister eine Finanzierungsvereinbarung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.
2Die zuständige Landesbehörde informiert den Antragsteller über den vollständigen Eingang der erforderlichen Unterlagen und den Beginn der Frist nach Satz 1.