(4) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenverarbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu protokollieren sind:
- 1. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,
- 2. die abfragende Stelle,
- 3. der Verwendungszweck der Abfrage mit Akten- oder Registerzeichen,
- 4. welches hinterlegte Vermögensverzeichnis betroffen ist.