(1) Die Klageschrift, mit der eine Verbandsklage erhoben wird, muss Folgendes enthalten:
- 1. die Angabe und den Nachweis, dass der Kläger eine klageberechtigte Stelle ist,
- 2. die nachvollziehbare Darlegung, dass
- a) von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder
- b) von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 50 Verbrauchern abhängen können,
- 3. die Angabe des Werts des Streitgegenstands und
- 4. die Angabe, ob ein Dritter die Verbandsklage finanziert, sowie gegebenenfalls den Namen des Dritten.