(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:
- 1. Name und Anschrift des Verbrauchers,
- 2. Angabe, ob die Anmeldung als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt,
- 3. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen,
- 4. Bezeichnung des Beklagten,
- 5. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
- 6. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Wird ein Zahlungsanspruch angemeldet, so soll die Anmeldung auch Angaben zur Höhe dieses Anspruchs enthalten.