Die folgenden Angaben zu einer rechtshängigen Verbandsklage sind im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machen:
- 1. Bezeichnung der Parteien,
- 2. Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens,
- 3. Art der Verbandsklage,
- 4. Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit,
- 5. Abhilfeantrag des Klägers, einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele,
- 6. kurze Darstellung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts,
- 7. Zeitpunkt der Bekanntmachung im Verbandsklageregister,
- 8. Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden, Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,
- 9. Terminsbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts,
- 10. gerichtlich genehmigte Vergleiche, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich, Form, Frist und Wirkung des Austritts,
- 11. Urteile im Verbandsklageverfahren,
- 12. Einlegung eines Rechtsmittels,
- 13. Eintritt der Rechtskraft,
- 14. Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters, Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters für begründet erklärt wird, sowie Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters,
- 15. Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens,
- 16. Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens,
- 17. sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens,
- 18. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers,
- 19. Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.