(1) Der Sachwalter hat Anspruch auf
- 1. die Erstattung der Auslagen, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet,
- 2. eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und
- 3. einen Vorschuss auf seine Auslagen und seine Vergütung, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.