Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind: die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen …
§
20
Kosten des Umsetzungsverfahrens
(1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet, und
2.die Vergütung des Sachwalters.
(2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.