(1) Die Urteilsformel des Abhilfeendurteils enthält folgende Angaben:
- 1. die Anordnung des Umsetzungsverfahrens,
- 2. die vorläufige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
- 3. die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der nach Nummer 2 vorläufig festgesetzten Kosten des Umsetzungsverfahrens zu Händen des Sachwalters sowie
- 4. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.