(1) Die klageberechtigte Stelle ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite zu informieren über:
- 1. Verbandsklagen, die sie erheben will,
- 2. Verbandsklagen, die sie bereits erhoben hat, und
- 3. den Verfahrensstand der Verbandsklagen.
Auf der Internetseite ist ferner darüber zu informieren, dass Verbraucher nur dann von den Wirkungen einer Verbandsklage erfasst werden, wenn sie Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Verbandsklage sind, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden.