(3) Der Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung hat mindestens die folgenden Risiken abzudecken:
- 1. das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,
- 2. das lebensversicherungstechnische Risiko,
- 3. das krankenversicherungstechnische Risiko,
- 4. das Marktrisiko,
- 5. das Kreditrisiko und
- 6. das operationelle Risiko.
Das operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken. Es umfasst jedoch weder Reputationsrisiken noch Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben.