(1) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sind ferner die folgenden Sachverhalte zu berücksichtigen:
- 1. sämtliche bei der Bedienung der Versicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen,
- 2. die Inflation einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche sowie
- 3. sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht.