(2) Auf diese Unternehmen sind § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 68 Absatz 2 mit den Maßgaben entsprechend anzuwenden, dass
- 1. zusätzlich die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen sind; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen;
- 2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs zu benennen sind;
- 3. die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen dort zur Verfügung zu halten sind und
- 4. § 13 Absatz 2 nicht anzuwenden ist.