(2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede
- 1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,
- 2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,
- 3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,
sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.