(1) Ab dem 11. April 2015 ist die Aufsichtsbehörde befugt, zu entscheiden über die Genehmigung
- 1. ergänzender Eigenmittel gemäß § 90,
- 2. der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach § 91 Absatz 5,
- 3. von unternehmensspezifischen Parametern gemäß § 109 Absatz 2,
- 4. von internen Voll- oder Partialmodellen gemäß den §§ 111 und 112,
- 5. ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 257 Absatz 2,
- 6. eines internen Modells für die Gruppe gemäß den §§ 261 und 262 sowie 265 Absatz 5,
- 7. der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß den §§ 80 und 81,
- 8. der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß § 82,
- 9. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen nach § 351,
- 10. der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen nach § 352.