(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt
- 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben,
- 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31, die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4, die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 168 und die Sicherungsfonds im Sinne des § 223 sowie
- 3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind.