(2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig gewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung auf anonymer Basis bekannt zu machen, wenn eine Bekanntmachung nach den Absätzen 1 oder 1a
- 1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre,
- 2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermittlung erheblich gefährden würde oder
- 3. den beteiligten Unternehmen oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde.
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange von der Bekanntmachung nach den Absätzen 1 oder 1a absehen, bis die Gründe für eine Bekanntmachung auf anonymer Basis weggefallen sind. Eine Bekanntmachung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen nach Satz 1 nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung der Finanzmarktstabilität auszuschließen, oder den Beteiligten nach Satz 1 Nummer 3 einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würden.