(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt die Verpflichtung und das Verfahren zur elektronischen Einreichung und Nutzung elektronischer Kommunikationsverfahren zu regeln für Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind
- 1. nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
- 2. nach den in § 295 Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union und den Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen und der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden sind.