(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine wirksame versicherungsmathematische Funktion verfügen. Die Aufgabe dieser Funktion ist es, in Bezug auf die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
- 1. die Berechnung zu koordinieren,
- 2. die Angemessenheit der verwendeten Methoden und der zugrunde liegenden Modelle sowie der getroffenen Annahmen zu gewährleisten,
- 3. die Hinlänglichkeit und die Qualität der zugrunde gelegten Daten zu bewerten,
- 4. die besten Schätzwerte mit den Erfahrungswerten zu vergleichen,
- 5. den Vorstand über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung zu unterrichten und
- 6. die Berechnung in den in § 79 genannten Fällen zu überwachen.