(1) Ein Unternehmen, die Mitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie andere Unternehmen, die in die Abwicklung seiner Geschäfte einbezogen sind oder einbezogen waren, haben der Bundesanstalt auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass
- 1. das Unternehmen Geschäfte betreibt, für die es nicht die nach § 8 erforderliche Erlaubnis hat, oder
- 2. entgegen § 61, § 67 oder § 169 den Geschäftsbetrieb aufnimmt oder fortführt.
Mitglieder eines Organs sowie Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen.