(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität bleiben anrechnungsfähige Eigenmittel unberücksichtigt, die aus einer Gegenfinanzierung stammen zwischen dem beteiligten Versicherungsunternehmen und
- 1. einem verbundenen Unternehmen,
- 2. einem beteiligten Unternehmen oder
- 3. einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen.