(2) Der Gruppenaufsicht unterliegen
- 1. Versicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen oder mindestens einem Versicherungsunternehmen eines Drittstaats beteiligte Unternehmen sind,
- 2. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen
- a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
- b) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft
mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ist, - 3. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen
- a) eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder
- b) eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder
- c) ein Versicherungsunternehmen
mit Sitz in einem Drittstaat ist, und - 4. Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.