(5) Hat die Aufsichtsbehörde den Antrag nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, prüft sie, ob
- 1. die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen enthalten sind,
- 2. der beantragten Übertragung angemessen sind
- a) die Verwaltungsstruktur und die Finanzlage der Pensionskasse oder des Pensionsfonds,
- b) die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der Geschäftsleiter der Pensionskasse oder des Pensionsfonds,
- 3. die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger
- a) der Pensionskasse oder des Pensionsfonds,
- b) des zu übertragenden Bestands
während und nach der Übertragung angemessen geschützt sind, - 4. in dem Fall, dass die Übertragung eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit der Pensionskasse oder des Pensionsfonds zur Folge hat, die versicherungstechnischen Rückstellungen der Pensionskasse oder des Pensionsfonds im Übertragungszeitpunkt vollständig kapitalgedeckt sind, und
- 5. die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche nach den für Pensionskassen und Pensionsfonds geltenden Bestimmungen zu decken.
Die Prüfung nach Satz 1 erfolgt auch mit Blick darauf, ob die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger gewahrt sind.