(1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
- 1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,
- 2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,
- 3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
- 4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung, als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten zu erbringen.
Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden; die Auszahlung des Kapitals kann als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten vorgesehen werden. Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Dritte erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.