(2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in
- 1. Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,
- 2. Schuldbuchforderungen,
- 3. Aktien,
- 4. Beteiligungen,
- 5. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 6. Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG und für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,
- 7. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und
- 8. sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden.
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.