(3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:
- 1. der Höhe der Versicherungssumme,
- 2. der Höhe der Beiträge,
- 3. der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,
- 4. dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maßstab für die Verteilung des Überschusses,
- 5. dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maßstab für die Verteilung des Vermögens und
- 6. der Dauer der Mitgliedschaft.