(1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben:
- 1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen,
- 2. die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und übertragene Rückversicherungsgeschäft,
- 3. eine Prognose der Solvabilitätsübersicht,
- 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen, und
- 5. die Rückversicherungspolitik insgesamt.