(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 2 entspricht. Wenn Erstversicherungsunternehmen Vermögen in
- 1. Darlehensforderungen,
- 2. Schuldverschreibungen und Genussrechten,
- 3. Schuldbuchforderungen,
- 4. Aktien,
- 5. Beteiligungen,
- 6. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
- 7. Anteilen im Sinne des § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder
- 8. laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten
anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in Absatz 2 genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen. Die in Satz 2 genannten Vermögenswerte sollen insgesamt im Hinblick auf Sicherheit, Liquidität, Rentabilität und Qualität mindestens dem Niveau des Gesamtportfolios entsprechen.