(1) Der Vorstand ist selbst verantwortlich
- 1. für den Antrag auf Verwendung des internen Modells gemäß § 111 Absatz 3 und den Antrag auf Genehmigung späterer größerer Änderungen des Modells,
- 2. für die Einführung von Systemen, die sicherstellen, dass das interne Modell durchgehend ordnungsgemäß funktioniert,
- 3. für die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells und
- 4. dafür, dass das interne Modell jederzeit das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens angemessen abbildet.