(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
- 1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
- 2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,
- 3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
- 4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.