§ 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

Steuerfrei ist die Einfuhr der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände; der in § 4 …