(5) Für die sonstigen Leistungen gilt § 22 mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein müssen:
- 1. der Betrag, den der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet,
- 2. die Beträge, die der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,
- 3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 und
- 4. wie sich die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Beträge und die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 auf steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen verteilen.