(3) Die Zollanmeldung, die nach Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex der Union bei einer Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgegeben wird, wirkt als Steuererklärung, wenn sie
- 1. der zuständigen Zollbehörde im Inland übermittelt und in bearbeitbarer Weise erfasst wurde,
- 2. alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält und
- 3. dem Zollanmelder oder seinem Vertreter oder, soweit zulässig, einem Dritten entsprechend Artikel 109 Absatz 2 des Zollkodex der Union für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer im Inland ein Zahlungsaufschub entsprechend Artikel 110 Buchstabe b oder Buchstabe c des Zollkodex der Union bewilligt und die dafür erforderlichen Daten jeweils in der Zollanmeldung angegeben sind.
Dies gilt für eine Änderung der Zollanmeldung entsprechend, die gegenüber der Zollbehörde des anderen Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben worden ist, erklärt wird. Anderenfalls ist eine Steuererklärung, die alle für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Angaben enthält, bei der zuständigen Zollstelle im Inland abzugeben.