(12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden Meldung kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfassende Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden kann. Dabei können insbesondere geregelt werden:
- 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens;
- 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten;
- 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
- 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten;
- 5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Verarbeitung der Daten;
- 6. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Unternehmers.
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.