(2) Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,
- 1. alle erforderlichen Informationen und Daten über eine unmittelbare Gefahr von Umweltschäden, über den Verdacht einer solchen unmittelbaren Gefahr oder einen eingetretenen Schaden sowie eine eigene Bewertung vorzulegen,
- 2. die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu treffen,
- 3. die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.