(2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
- 1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen,
- 2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
- 3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
- 4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung.