(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
- 2. Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
- 3. Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
- 4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.