Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer …
Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.