(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf befugte Stellen Folgendes zu regeln:
- 1. deren Pflichten im Zusammenhang mit den Nutzungen nach den Absätzen 1 und 2,
- 2. deren Pflicht zur Anzeige als befugte Stelle beim Deutschen Patent- und Markenamt,
- 3. die Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts über die Einhaltung der Pflichten nach Nummer 1 nach Maßgabe des § 85 Absatz 1 und 3 sowie des § 89 des Verwertungsgesellschaftengesetzes.