(3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach
§ 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über
- 1. die Person des Vorsitzenden,
- 2. die Anzahl der Beisitzer,
- 3. die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf
- a) die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),
- b) ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2 ).
Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die
§§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend.