(2) Handelt es sich um
- 1. die Verfilmung eines Werkes,
- 2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
- 3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
- 4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.