(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
- 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 ),
- 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a ),
- 3. das Senderecht (§ 20 ),
- 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 ),
- 5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 ).