Alle Vorschriften: UrhG
§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789
§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
Lege Lata
§ 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
Kommentar [Extern]
§ 60g
gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden.
Lege Lata
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