(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
- 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes , die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
- 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.