Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers …
(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30 ) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.
(2) Der Einwilligung bedarf es nicht
1.in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1 ,
2.zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.