(2) Für nutzergenerierte Inhalte, die
- 1. weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
- 2. die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und
- 3. Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11),
wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 vollständig verwendet werden.