(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu folgenden Zwecken:
- 1. für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes,
- 2. für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a des Urheberrechtsgesetzes und
- 3. für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetzlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.