Alle Vorschriften: UrhDaG
§ 21 Anwendung auf verwandte Schutzrechte
§ 22 Zwingendes Recht
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
Lege Lata
§ 22 Zwingendes Recht
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
Lege Lata
·